E-Commerce
01.08.2012

Ab heute sind Internet-Bestellungen nur noch über eindeutige Kauf-Buttons rechtens

Ab dem 1. August 2012 gilt die 'neue' Button-Pflicht für alle Online-Shops. Kaufverträge sind nur noch wirksam, wenn der finale Kauf-Button mit "zahlungspflichtig bestellen" o.ä. betitelt ist. Mit diesem neuen Gesetz sollen Verbraucher im Internet vor Kostenfallen bewahrt werden.

Ab dem 1. August 2012 gilt die ‘neue’ Button-Pflicht für alle Online-Shops. Kaufverträge sind nur noch wirksam, wenn der finale Kauf-Button mit “zahlungspflichtig bestellen” o.ä. betitelt ist. Mit diesem neuen Gesetz sollen Verbraucher im Internet vor Kostenfallen bewahrt werden. Shopbetreiber, die sich nicht an die neuen Vorschriften halten, riskieren ab sofort die Gültigkeit ihrer Kaufverträge und entsprechende Abmahnungen. Es besteht allerdings eine Übergangsfrist von drei Monaten.

Was sind “eindeutig” beschriftete Buttons?

Gesetzlich verpflichtet sind Internethändler ab dem 01.08.2012 zu einer “Schaltfläche”, die auf eine bestimmte Art und Weise beschriftet ist. Die Regelungen gelten auch bei Verwendung eines Links oder eines Auswahlkastens (Checkbox).
Zulässig sind in jedem Fall nur Formulierungen, die den Verbraucher eindeutig und unmissverständlich zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung informieren, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Dabei fordert das Gesetz eine Button-Beschriftung “mit nichts anderem als den Wörtern “Zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung”. Als zulässig angesehen werden laut Gesetzesbegründung die Formulierungen:

  • “Kostenpflichtig bestellen”
  • “Zahlungspflichtigen Vertrag schließen”
  • “Kaufen” (auch wenn dies Rechtsexperten für missverständlich halten!

Bei Internet-Aktionsplattformen wie eBay:

  • “Gebot abgeben”
  • “Gebot bestätigen”

Neben der Formulierung muss auch die Schrift der Schaltfläche als solche gut lesbar sein. Sprich: Je nach “üblicher Bildschirmauflösung” muss sie gut erkennbar sein. Dies wird bei einer App oder einer reinen M-Commerce-Lösung anders aussehen als bei einer klassischen Internetseite.

FAZIT:
Wenngleich auch andere als die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Formulierungen zugelassen werden, ist es Shopbetreibern zu raten, die vom Gesetzgeber empfohlene Formulierung “Zahlungspflichtig bestellen” zu verwenden, in jedem Fall auf eine gute Lesbarkeit der Buttonbeschriftung zu achten und ihrer allgemeinen Informationspflicht gegenüber den Käufern nachzukommen.

Gibt es Formulierungen etc., von denen man weiß, dass die nicht zulässig sind?

In der Gesetzgebungsbegründung werden bereits Formulierungen genannt, die auf keinen Fall zulässig sind:

  • “Anmeldung”
  • “Weiter”
  • “Bestellen”
  • “Bestellung abgeben”

Zudem darf die Schaltfläche mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden, damit Verbraucher nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden. Dies betrifft auch etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche.

Als Negativ-Beispiel für eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche wird eine dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund genannt.

Wie heißt das neue Gesetz und wo kann ich es nachlesen?

Das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” ist wie der Titel schon besagt nachzulesen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Button-Pflicht wird in § 312 g Absatz 3 BGB beschrieben. Dieses ist sicher die weitreichendste Gesetzesänderung, da sie nicht mehr nur wettbewerbsrechtliche, sondern wirtschaftlich existenzielle Konsequenzen haben kann.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz aber auch noch weitere Verpflichtungen, die für jeden seriösen Shop eigentlich selbstverständlich sein sollten. Zu einem rechtskonformen Bestellablauf gehört z.B. auch, dass Verbraucher unmittelbar bevor sie ihre Bestellung abgeben, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über diverse  Informationen in Kenntnis gesetzt werden müssen (inhaltlich finden Sie diese in Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 EGBGB).

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