Online-Recht
10.05.2012

Social Networks: Account-Inhaber haften für fremde Pinnwand-Postings

Wie bei öffentlichen Blogs müssen auch Inhaber von Social Networking Profilen und -Seiten auf Google+, Facebook und Co. für alle Inhalte auf Ihrer öffentlich sichtbaren Webseite haften. Grund ist die sogenannte Forenhaftung, die auf dem Telemediengesetz basiert.

Wie bei öffentlichen Blogs müssen auch Inhaber von Social Networking Profilen und -Seiten auf Google+, Facebook und Co. für alle Inhalte auf Ihrer öffentlich sichtbaren Webseite haften. Grund ist die sogenannte Forenhaftung, die auf dem Telemediengesetz basiert.

Diverse Urteile und ein Abmahnungsversuch wegen eines Facebook-Bildes rücken das Thema “Soziale Netzwerke und Recht” immer stärker in den Fokus der digitalen Netzgemeinde. Aber was bedeutet das für die Facebook und Google+ Profile für Unternehmen und Privatpersonen? Zeit Online hat einen interessanten Artikel veröffentlicht, den wir hier praktisch für Sie zusammenfassen.

Haftung für fremde Inhalte: Ja, aber keine globale!

Da Sie für Ihre redaktionellen Seiteninhalte und deren Löschung i.d.R. alleine verantwortlich sind, müssen Sie auch ggf. notwendige Löschungen kritischer Inhalte auf Ihrer Seite übernehmen. Dies gilt auch für Postings Dritter auf Ihrer Pinnwand. Aber keine Panik! Laut Telemediengesetz, Artikel 10, sind Sie NICHT für fremde Informationen verantwortlich, wenn

  1. “[Sie] keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und [Ihnen] im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. [Sie] unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 […] keine Anwendung [findet], wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.”

Was heißt das konkret für Ihr Facebook oder Google+ Profil?

Entscheidend ist, ob Sie Kenntnis von der Rechtsverletzung haben
Wenn Sie eine öffentlich einsehbare Profil- oder Unternehmensseite auf Facebook & Co. haben, ist es aktuell entscheidend, ob Sie “Kenntnis haben” von der (angeblich) rechtswidrigen Information auf Ihrem Profil/Ihrer Seite. Werden Sie von Facebook durch eine Mail informiert, dass ein neuer Kommentar eingegangen ist, von Dritten hingewiesen auf z.B. beleidigende Pinnwand-Kommentare oder Bilder, die Urheberechte verletzen? Oder Sie haben bereits auf das betreffende Posting geantwortet? Dann müssen sie den Beitrag prüfen und im Zweifel löschen – und das möglichst schnell. Das Telemediengesetz fordert nämlich, dass Ihre Reaktion “unverzüglich” erfolgen muss, was in der gerichtlichen Praxis normalerweise eine 24 Stunden-Frist bedeutet. Jedoch: Die Rechtsprechung in Deutschland verlangt von Ihnen nicht, Ihre digitalen Profile ständig zu überwachen und jeden Kommentar juristisch prüfen zu lassen. In der Praxis genügt es meist, auf eine Löschaufforderung zu reagieren.

Die Löschung des Inhalts genügt
Als Betreiber haben Sie mit der Löschung der Einträge nach Kenntnisnahme Ihre rechtlichen Pflichten erfüllt. Wie ein Berliner Urteil aus dem Jahr 2007 bestätigt, kann Ihnen weder eine Vorab-Prüfungspflicht zugemutet werden, noch müssen Sie nach der Löschung eine ggf. vom geschädigten geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

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